Ob für Miete oder die Handyrechnung, ob für Strom oder die Versicherung: Überweisungen und Daueraufträge gehören heute zum Alltag. Gut 8 Milliarden Überweisungen nehmen die Deutschen pro Jahr vor. Wer Geld auf ein anderes Bankkonto überweist, muss neben dem Zahlungsempfänger und einer IBAN auch einen Betrag angeben – soweit, so klar. Doch es gibt eine Meldepflicht, sobald der Betrag, den man auf ein anderes Konto überweist, eine Grenze überschreitet.
Überweisung: Achtung, bei hohen Beträgen
Der Grund: die sogenannte AWV-Meldepflicht (Außenwirtschaftsverordnung-Meldepflicht). Diese Meldepflicht ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und regelt, dass bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen – also eine Überweisung von Geld ins Ausland oder der Erhalt von Geld aus dem Ausland – der Bundesbank gemeldet werden müssen. Seit 2025 gilt: Wer eine Überweisung von 50.000 Euro oder mehr tätigt oder bekommt, muss das der Bundesbank melden. Wer diese Pflicht ignoriert oder zu spät meldet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Unternehmen sogar bis zu 300.000 Euro. Die Gründe für diese gesetzliche Vorschrift sind, den internationalen Zahlungsverkehr statistisch zu erfassen und Geldwäsche sowie andere Finanzkriminalität zu bekämpfen.
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Zu den meldepflichtigen Transaktionen zählen unter anderem Geldanlagen wie etwa Festgelder, Kredite oder Beteiligungen im Ausland. Wer eine Überweisung eines derart hohen Betrags vornimmt, kann das einfach telefonisch bei der Bundesbank melden. Man erreicht sie kostenlos unter der Rufnummer 0800 1234 111 werktags von 9:00 bis 15:00 Uhr aus dem Festnetz. Für Anrufe aus dem Ausland oder von einem Handy nutzt man besser die Rufnummer +4961313774790. Unternehmen müssen die Meldung online über das Meldeportal der Bundesbank einreichen. Folgende Angaben sollte man bereithalten:
- Name
- Herkunfts- oder Bestimmungsland der Zahlung
- Verwendungszweck des Geldtransfers
- Der genaue Geldbetrag und die Währung
- Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen
Was angegeben werden muss
Meldepflichtig sind alle Überweisungen zwischen Deutschland und dem Ausland und umgekehrt. Die AWV-Meldepflicht umfasst folgende Zahlungsarten:
- Überweisungen in Euro oder in Fremdwährungen
- Zahlungen mittels Lastschrift oder Scheck
- Kredit- und Debitkartenzahlungen
Meldepflichtig sind etwa Sparprodukte eines ausländischen Anbieters mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten. Wenn man also beispielsweise ein Festgeldkonto mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten eröffnet und mehr als 50.000 Euro auf dieses Konto überweist, muss man das melden.
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Das Gleiche gilt auch für Kryptowährungen wie Bitcoin. Auch hier muss man der Deutschen Bundesbank Bescheid geben, wenn man Kryptowährungen von oder zu ausländischen Konten oder Wallets überträgt oder Bitcoin im Ausland kauft oder verkauft und den Betrag von 50.000 Euro überschreitet.
Und bei Bargeld?
Wer Bargeld mit ins Ausland nimmt, muss es nicht melden. Aber: Beträge ab 10.000 Euro müssen beim Zoll angemeldet werden. Das ist bei der Ein- oder Ausreise in beziehungsweise aus der EU notwendig. Wer das nicht macht und vom Zoll rausgezogen wird, dem droht ein Bußgeldverfahren. Es wird ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit eingeleitet, das hohe Geldstrafen nach sich ziehen kann. Zudem kann der Zoll das Bargeld beschlagnahmen oder vorläufig sicherstellen, um die Herkunft zu prüfen und die Strafe zu sichern. Der Grund für diese Regel: Geldwäsche. Die Behörden prüfen, ob die Mittel aus kriminellen Handlungen stammen.
